Wie Sie eine Kostenerstattung erhalten können:

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine Alltagsbegleitung, welche die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen stärkt oder stabilisiert, Unterstützungsleistungen für Pflegepersonen, damit diese den Pflegealltag besser bewältigen können, Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder

andere geeignete Maßnahmen.

Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören insbesondere die Angebote von Betreuungsgruppen für demenzerkrankte Menschen, Pflegebegleitung, Alltagsbegleitung, familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch die Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder als Einzelbetreuung und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich gehören zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de

1.) Der Entlastungsbetrag (gültig ab 01.01.2017):

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 EUR monatlich. Dieser Betrag dient der Erstattung von Kosten für z.B. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und wird bei den Pflegekassen / gesetzlichen Krankenversicherungen oder Trägern beantragt.  

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2.) Die Verhinderungspflege (gültig ab 01.01.2017):

Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht nach § 39 Abs. 1 SGB XI dann, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Voraussetzungen:

a) Eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist.

b) Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die sechs Monate müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Die sogenannte Vorpflegezeit kann auch Unterbrechungen haben, sofern diese nicht länger als vier Wochen andauern. 

Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de